Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung beruflich
Aus der gesetzlichen Haftung heraus besteht für Personen und Mitarbeitern von Betrieben die Haftung für Schäden, welche anderen durch die betriebliche Tätigkeit zugefügt wurden. Die sich daraus ergebenden möglichen hohen Schadensersatzansprüche sollten versichert sein. Hierbei können im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung sowohl natürliche als auch juristische Personen versichert werden.
Im Bereich der beruflich bedingten Haftpflichtversicherungen ist ein Unterschied zu nennen zwischen Berufshaftpflichtversicherungen und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen.
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine so genannte Fehlerversicherung und als Absicherung gegen reine Vermögensschäden anzusehen. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt dagegen auch die Bereiche der Personen- und Sachschäden ab. Das Leistungsspektrum von Berufshaftpflichtversicherungen deckt somit, je nach Bedarf des einzelnen Berufsbildes
Die Vermögensschäden sind noch zu unterscheiden in echte und echte Vermögensschäden.
Für einige Berufe, bei deren Ausübung nicht die Verursachung von Personen- oder Sachschäden, sondern von reinen Vermögensschäden im Vordergrund steht, ist eine Deckung für reine Vermögensschäden im Rahmen der Berufshaftpflicht-Versicherung als Pflichtvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit (Rechtsanwälte, Steuerberater u.a.) vom Gesetzgeber vorgesehen. Selbstständige und Freiberufler (Architekten, Ingenieure u.a.) haften, unabhängig ob für die Berufsgruppe eine Pflichtversicherung vorgesehen ist für Vermögensschäden, die sie ihren Kunden oder Mandanten schuldhaft zufügen. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen Schadenersatzansprüche, welche sich aus der gesetzlichen Haftpflicht für Vermögensschäden ergeben.
Typische Schadenfälle in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind:
Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet als Vorteil die
Bei den Berufsgruppen gibt es eine Besonderheit. Dies betrifft ebenfalls den öffentlichen Dienst. Normalerweise müssen Personen für jeden von ihnen verursachten Schaden voll und in unbegrenzter Höhe einstehen. Im öffentlichen Dienst ergibt sich eine wichtige haftungsbeschränkende Bestimmung aus Art. 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Diese lautet:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“
Daraus ergibt sich, dass Mitarbeiter von Betrieben ebenso wie Mitarbeiter aus dem öffentlichen Dienst eine entsprechende Berufshaftpflicht nutzen sollten.
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