Erwerbsunfähigkeit
Grundsätzlich muß unterschieden werden zwischen den Begriffen
Ein Berufsunfähigkeitsschutz schützt mit umfangreichen Leistungen. Bereits ab einer Berufsunfähigkeit von 50 % kann durch eine private Vorsorge im Fall einer eingetretenen Berufsunfähigkeit die volle Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden und der benötigte finanzielle Ausgleich durch den Wegfall des eigenen Einkommens ist gesichert.
Personen, welche durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können haben noch lange keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung, da prinzipiell Arbeitsfähigkeit in anderen Berufsfeldern besteht. Es muß auf dem Arbeitsmarkt eine andere, beliebige Tätigkeit, ohne Rücksicht auf persönliche Empfindlichkeiten, ehemalige Berufsstellungen, vorhandene Qualifikationen oder Gehaltsvorstellungen angenommen werden.
Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichen den Einkommensverlust im Falle einer geminderten Erwerbsfähigkeit bei Weitem nicht aus: Mit nur etwa 29 % des letzten Bruttogehaltes entsteht bei voller Erwerbsminderung eine erhebliche Einkommenslücke. Wenn die Person imstande ist drei oder mehr Stunden täglich zu arbeiten, vermindert sich dieser Prozentsatz nochmals deutlich.
Erwerbsminderungsrente:
Arbeitsfähigkeit 6 Stunden und mehr
- Keine Erwerbsminderungsrente
Arbeitsfähigkeit 3 bis unter 6 Stunden täglich
- Halbe Erwerbsunfähigkeitsrente ca. 15 % des letzten Bruttoeinkommens
Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden täglich
- Volle Erwerbsunfähigkeitsrente ca. 29 % des letzten Bruttoeinkommens (1)
(1) Als allgemein gültige Formel gelten sämtliche Prozentangaben vom Bruttoeinkommen bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze
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