Eine Unterstützungskasse (kurz U-Kasse) ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung.
Soweit eine Direktversicherung nicht ausreicht, um die vorhandene Versorgungslücke zu schließen steht über die baV mit der Unterstützungskasse eine intelligente Lösung zur Verfügung. Die Einrichtung einer überbetrieblichen Unterstützungskassenversorgung ist eine zuverlässige Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung, welche Betriebsrenten verwaltungsarm, kostengünstig und sicher abwickelt. Im Fall der Unternehmensinsolvenz ist die Unterstützungskassenversorgung durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. abgesichert.
Arbeitnehmer mit hohem Versorgungsbedarf können durch die Nutzung einer Unterstützungskasse bestehende Versorgungslücken minimieren – und das mit steuer- und ggf. sozialversicherungsfreien Aufwendungen, zumal diese im Gegensatz zu denen der Direktversicherung oder Pensionskasse nicht auf 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt ist. Die Beiträge senken in vollem Umfang das zu versteuernde Einkommen. Es findet hinsichtlich der Umwandlungsbeträge steuerlich eine Verlagerung von Einkünften und damit auch der Steuerlast auf die Zeit des Leistungsbezugs statt. Bei Fälligkeit werden die Leistungen dann als sonstige Einkünfte, meist zu einem geringeren Steuersatz als während der aktiven Berufszeit, versteuert. Die Leistungen in der Krankenversicherung der Rentner ist beitragspflichtig.
Durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis wird eine hohe Rentabilität des Nettoaufwandes erreicht. Der Leistungszeitpunkt ist flexibel und kann ab dem 60. Lebensjahr selbst bestimmt werden, sofern eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Diese sogenannte vorgezogene Versorgung fällt naturgemäß geringer aus als die ursprünglich in Aussicht gestellte Altersversorgung.
Obwohl es keine Beitragsbegrenzung gibt, muß die Angemessenheit der Versorgung in ihrer Höhe zu beachtet werden. Es sollten maximal 75 % der letzten Bezüge als Leistungsobergrenze eingehalten werden. Zusätzlich sind die Leistungsobergrenzen gemäß §§ 2, 3 Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung (KStDV) zu berücksichtigen. Bei Kapitalabfindungen besteht die Nutzungsmöglichkeit des § 34 EStG (Fünftelungsregelung), um die Steuerlast zu reduzieren.
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