Agenturservice Jupe - Berufsunfähigkeitsversicherung - DANV

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Dienstunfähigkeitsversicherung - Beamte - Angestellte im öffentlichen Dienst - Rechtspfleger - Berufsunfähigkeitsversicherung
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Dienstunfähigkeitsversicherung oder
Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte,
Angestellte im öffentlichen Dienst und Rechtspfleger



Themenübersicht:


1. Erwerbsunfähigkeit
2. Berufsunfähigkeit
3. Dienstunfähigkeit
4. Nichtverweisbarkeit
5. Vorteile von guten Bedingungswerken
6. Beurteilung von Bedingungswerken


Informationen zum Thema!

Über diese, speziell für Sie eingerichteten Webseiten, erhalten Sie Informationen über Produkte welche genau auf die Bedürfnisse unserer Kunden aus den einzelnen Zielgruppen abgestimmt sind und die notwendige Absicherung z.B. durch ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk im Bereich einer Berufsunfähigkeitsabsicherung bieten. Ebenfalls erhalten Sie durch den gestalteten Onlineservice der Agentur, neben einer persönlichen Beratung aus der Agentur heraus, auch einen entsprechenden weitergehenden Informationsservice. Wir bieten Ihnen somit die sicher notwendigen Informationen für Produktvergleiche und geben Ihnen die Möglichkeit einer E-Mailanfrage, soweit Sie unseren Service nutzen möchten.

Informationen sind notwendig, da es neben der unterschiedlichen Definition einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ebenfalls unterschiedliche Verweisungsmöglichkeiten (Voraussetzungen für den Leistungsbezug) bei Versicherern gibt welche zu erheblichen Schwierigkeiten im Leistungsfall, bis zu entsprechenden gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Versicherern führen können.

Berufsunfähigkeit (BU). Eine Gefahr, von der sich zunächst kaum jemand angesprochen fühlt. Doch es trifft mehr Menschen, als man denkt und es passiert oft schneller, als man erwartet. Viele Menschen verbinden damit fast ausschließlich Unfälle. Die Statistik zeigt jedoch, dass nur 4,1 Prozent aller Berufsunfähigkeiten auf Unfälle zurückzuführen sind. Allein psychische Belastungen z.B. Stress und seine Folgen, führen fast sechsmal so häufig zur Berufsunfähigkeit. Die Folgen von Berufsunfähigkeit sind jedoch nicht nur privat tragisch, sondern fast immer auch finanziell fatal – denn die staatliche Absicherung ist unzureichend. Dabei geht es insbesondere darum, die eigene Arbeitskraft als Wirtschaftsgut richtig einzuschätzen

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen - Berufsunfähigkeit - BU - - Erwerbsunfähigkeitsversicherungen - Erwerbsunfähigkeit - BUV



Definition Erwerbsunfähigkeit!

Die gesetzliche Absicherung bietet keinen ausreichenden finanziellen Schutz. Die öffentlich-rechtlichen Versorgungswerke, soweit für Berufsgruppen vorhanden, wie z.B. der Rechtsanwälte leisten zudem nur, wenn die berufliche Tätigkeit eingestellt wird, verbunden mit der Rückgabe der Zulassung.

Die gesetzliche Rentenversicherung bringt nach der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2001 sicher keine Lösung des Problems, abgesehen von der schon vorher geringen Anspruchshöhe. Einen Berufsschutz – im bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren anderen Tätigkeit – gibt es für nach dem 01.01.1961 Geborene nicht mehr. Es gilt der allgemeine Arbeitsmarkt.

Dabei bedeuten:
  • Leistungsfähigkeit weniger als 3 Stunden pro Tag = volle Erwerbsminderungs-Rente
  • Leistungsfähigkeit zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag = halbe Erwerbsminderungs-Rente.


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Sekundarstufe I -, Lehrer/in Hauptschulen - Sekundarstufe I -, Lehrer Gymnasien - Sekundarstufe II -, Lehrer/in Grundschulen - Primarstufe, Lehrer/in Berufliche Schulen, BLLV, Bayrischer Lehrer- und Lehrerinnenverband, BLBS, Bundesverband der Lehrer und Lehrerinnen an beruflichen Schulen, VDLIA, Verband Deutscher Lehrer im Ausland, VLW, Bundesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen, FAPF, Vereinigung der Französischlehrerinnen und -lehrer, VLBS, Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs, GEW, Lehrerfortbildung, Lehrer Online, Lehrer Stellenangebote, Vorruhestand Lehrer, Fortbildung für Lehrer, Unterrichtsmaterialien für Lehrer, Lehrer/in Fachschulen der Seefahrt, Lehrer/in Begabtenförderung, Lehrer/in Bergführer/innenausbildung, Lehrer/in Mothergymnastik, Lehrer/in Heilpraktikerausbildungsstätten, Lehrer/in Rettungsdienst, Lehrer/in Schule für Arbeitserziehung, Lehrer Tanz und tänzerische Gymnastik, Konrektor, Lehrer, Zweiter Konrektor, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Lehrer, Studienrat, Fachschuldirektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Wissenschaftlicher Oberrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor, Wissenschaftlicher Direktor, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Direktor, Oberstudiendirektor, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor, Beihilfe, Dienstunfähigkeit Beamte, Dienstunfähigkeit, Beamte, Beamter, Beamtin, Dienstunfähigkeit, Beamte Dienstunfähigkeit, Gehaltsrechner, Justizfachwirte, LBV, Besoldungstabelle, Beamtenbesoldung, Beamtenrecht, Versorgung EU-Beamte, Diplom-Verwaltungswirt, Diplom-Finanzwirt, Diplom-Rechtspfleger, Notarakademie, Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kaufmann, Bachelor, Master, Bachelor of Public Administration, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Verwaltungsbetriebswirtschaft, Beamtenstudium, Fachhochschule des Bundes für öffenliche Verwaltung, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Beamtenverhältnis auf Probe, Referendariat, freie Heilfürsorge, Beamter auf Lebenszeit, Verzahnungsämter, Deutscher Beamtenbund, DBB, LBV, Beamte privat, Riester Rente Beamte, Baufinanzierung Beamte, Krankenversicherung Beamte, Kredit für Beamte, Gehaltsrechner Beamte, Sofortkredite Beamte, Rente Beamte, Besoldung Beamte, Vorruhestand Beamte, Bayrische Beamten Krankenversicherung, Badische Beamten Bank, Bayrische Beamten Versicherung, Beamte Versicherungsvergleich, Beihilfe Beamte, Haftpflichtversicherung Beamte, Hamburg-Mannheimer, Fachhochschule der Deutschen Bundespost, Versicherungen für Beamte, Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich, Beamter/Beamtin – Agrarstrukturverwaltung, Agrarbeamter, Agrarbeamtin, Beamter/Beamtin - Allg. Innere Verwaltung, Verwaltungsbeamter, Verwaltungsbeamtin, Beamter/Beamtin – Archivdienst, Beamter/Beamtin - Auswärtiger Dienst, Botschaftsbeamter, Botschaftsbeamtin, Konsulatsbeamter, Konsulatsbeamtin, Beamter/Beamtin – Bahnwesen, Bahnbeamter, Bahnbeamtin, Bundesbahnbeamter, Beamter/Beamtin - bautechnischer Dienst, Beamter/Beamtin - Bundesvermögensverwaltung, Beamter/Beamtin - Bundesbank, Bundesbankbeamter, Bundesbankbeamtin, Beamter/Beamtin – Beratungs- und Fachschuldienst, Beamter/Beamtin – Bergverwaltung, Bergverwaltungsbeamter, Bergverwaltungsbeamtin, Beamter/Beamtin - Bibliotheks-, Dokumentationsdienst, Beamter/Beamtin – Bund, Bundesbeamter, Bundesbeamtin, Beamter/Beamtin - Bundesagentur für Arbeit, Beamter/Beamtin - Bundesanstalt f. Immobilienaufgaben, Beamter/Beamtin – Bundesagentur für Arbeit, Beamter/Beamtin Bundesnachrichtendienst, Bundesnachrichtendienstbeamter, Bundesnachrichtendienstbeamtin, Beamter/Beamtin – Deutsches Patentamt – Patentamtsbeamter, Patentamtsbeamtin, Beamter/Beamtin – Eisenbahn Unfallkasse, Eisenbahnbeamter, Eisenbahnbeamtin, Beamter/Beamtin - Evangelische Kirche, Kirchenbeamter, Kirchenbeamtin, Beamter/Beamtin - Fernmeldeaufklärung und elektronische Aufklärung, Beamter/Beamtin - Fernmeldedienst, Beamter/Beamtin - Feuerwehr, Feuerwehrbeamter, Feuerwehrbeamtin, Beamter/Beamtin - Flurbereinigung, Beamter/Beamtin - Forstdienst, Forstbeamter, Forstbeamtin, Beamter/Beamtin - bautechnischer Dienst, Beamter/Beamtin – Gesundheitsdienst, Beamter/Beamtin – Gewerbeaufsicht, Beamter/Beamtin - Hochbau, Beamter/Beamtin - Internationale Organisationen, Beamter/Beamtin – Justizverwaltung, Justizverwaltungsbeamter, Justizverwaltungsbeamtin, Beamter/Beamtin – Justizvollzugsdienst, Justizvollzugsbeamter, Justizvollzugsbeamtin, Beamter/Beamtin – Kommunalverwaltung, Verwaltungsbeamter, Verwaltungsbeamtin, Beamter/Beamtin – Kriminaldienst, Kriminalbeamter, Kriminalbeamtin, Beamter/Beamtin – Länder, Landesbeamter, Landesbeamtin, Beamter/Beamtin – Lagerverwaltung Bundeswehr, Bundeswehrbeamter, Bundeswehrbeamtin, Beamter/Beamtin – Polizeivollzugsdienst, Polizeibeamter, Polizeibeamtin, Beamter/Beamtin – Sozialversicherung, Beamter/Beamtin – Sozialverwaltung, Beamter/Beamtin – Steuerverwaltung, Finanzbeamter, Finanzbeamtin, Beamter/Beamtin Telecom - Telecombeamter - Beamter/Beamtin – Umweltverwaltung, Beamter/Beamtin – Verfassungsschutz, Beamter/Beamtin – Vermessungswesen, Beamter/Beamtin – Versorgungsverwaltung, Beamter/Beamtin - Wasser-, Schifffahrtsverwaltung, Beamter/Beamtin – Wehrverwaltung, Beamter/Beamtin – Wetterdienst, Beamter/Beamtin - wissenschaftliche Bibliotheken, Beamter/Beamtin Zolldienst, Zollbeamter, Zollbeamtin, Beamter/Beamtin – einfacher Dienst – einfacher technischer Dienst – gehobener Dienst – gehobener technischer Dienst – höherer Dienst – höherer technischer Dienst – mittlerer Dienst – mittlerer technischer Dienst, Berufsunfähigkeitsversicherung Rechtsanwälte, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rechtsanwälte, Rechtsanwälte Berufsunfähigkeitsversicherung, Internetauftritt Rechtsanwalt, Suchmaschineneoptimierung Rechtsanwalt, Rechtsanwalt suche, Rechtsanwalt online, Versorgungswerk, brak, Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwaltskammer Hamm, Bundesnotarkammer,Brago, Bundesgebührenordnung, Deutscher Anwaltverein, DAV, Soldan, Marktplatz Recht, Kanzleigründungen, BU, Berufsunfähigkeitsversicherung Steuerberater, Berufsunfähigkeitsversicherung, Steuerberater, Steuerberater Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeit, DStV Deutscher Steuerberaterverband, Bundessteuerberaterkammer, BSTBK, Steuerberaterverband, Steuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, WPK, Bundesverband der Steuerberater, CFE, Institut der Wirtschaftsprüfer, Studienwerk der Steuerberater, Steuerfachschule, Steuerberater Existenzgründung, Steuerberaterausbildung, Steuerberater Lehrgang, Datev Steuerberater, Ausbildung Steuerberater, Steuerberater Versicherung, BDVB, Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte, BVMW, Bundesverband mittelständische Wirtschaft

Daraus ergibt sich die Erkenntnis:

Private Berufsunfähigkeitsvorsorge ist unverzichtbar angesichts der vorausliegenden langen aktiven Berufsjahre. Je nach Höhe der Berufsunfähigkeitsrente kann es um ein Risikovolumen von mehreren Millionen € gehen. Dagegen verblasst jede noch so hohe alleinige Alters- und Hinterbliebenenvorsorge; diese erfordert im Falle der Berufsunfähigkeit eventuell noch weitere Beitragszahlungen oder sie müsste dann vielleicht aus Liquiditätsgründen drastisch reduziert werden.





Definition Berufsunfähigkeit!

Die Definition der Berufsunfähigkeit ist hingegen nicht so eng ausgelegt wie die der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeit. Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig …., so erbringen Versicherer Leistungen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, ……….voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann. Hierbei sind die sich in den einzelnen Bedingungswerken von Versicherern enthaltenen unterschiedlichen Verweisungsmöglichkeiten (Voraussetzungen für den Leistungsbezug) qualitativ ebenso zu bewerten wie die finanzielle Leistungsstärke von Unternehmen. Die Abhängigkeit von Beitrag und Leistung ist somit insofern gegeben, daß der Beitrag nicht der ausschlaggebende Aspekt für den Abschluß bei einem bestimmten Anbieter sein darf, sondern es sind ebenfalls die weiteren Verweisungsmöglichkeiten, die Leistungsstärke des Unternehmens sowie die Prozeßquote zu beachten.

Da sich die Lebenssituationen im Laufe der Zeit ändern werden stellt sich die Frage wer im Todesfall für die Hinterbliebenen aufkommt? Wer sorgt im Berufsunfähigkeitsfall dafür, dass am gewohnten Lebensstandard keine oder wenig Abstriche gemacht werden müssen? Auch wenn – eingeschränkte – Möglichkeiten zur Berufsausübung verbleiben sollten kann eine weitere Tätigkeit zur persönlichen Qual werden! Es stellt sich die Frage ob die Mandanten und Kunden die Treue halten und der Wert der Praxis oder des Unternehmens erhalten bleibt, der eigene Arbeitsplatz im Unternehmen weiterhin gesichert ist. Aus diesen Fragestellungen, welche die Tiefe der anstehenden Probleme kurz aufzeigen, kann nur ein Fazit gezogen werden:

Es wird ein leistungsstarker Partner im Bereich der Berufsunfähigkeitsabsicherung benötigt, welcher nach Möglichkeit eine Nichtverweisbarkeit für den eigenen Berufsbereich anbietet.






Definition Dienstunfähigkeit!

Da die staatlichen Versorgungsinstitutionen sich aus der Invaliditätsvorsorge weitgehend zurückgezogen haben hat die private Invaliditätsvorsorge eine erhebliche und maßgebliche Bedeutung erlangt. Dies betrifft natürlich ebenso den Beamtenbereich, da zwar eine Grundversorgung (unter den Voraussetzungen des Beamtenrechts) bei einer Dienstunfähigkeit vorhanden ist diese aber trotzdem finanzielle Lücken hinterlassen wird. Selbstverständlich wird von fast jedem Versicherer unter dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ein entsprechender Schutz angeboten. Aufgrund der großen Vielfalt der Angebote sowie der großen Bedeutung einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden gerade auch für diesen Bereich von den Ratingagenturen Bewertungen entsprechender Berufsunfähigkeitsprodukte vorgenommen. Diese Ratings berücksichtigen weniger das Konsumenteninteresse von Beamten, da diese bislang als gut versorgt galten. Durch den Untershcied in der Definition einer Berufsunfähigkeit gegenüber einer Dienstunfähigkeit sind somit entsprechende Rating für den Berufsbereich von nicht verbeamteten Personen gemacht.

Das Beamtenrecht setzt an die Stelle des Begriffs einer Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit (§ 42 (1) BBG): „Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.“

Die Dienstunfähigkeit wird durch den Dienstherrn bestimmt. Es steht in seinem Ermessen, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, wenn dessen körperliche oder geistige Kräfte nachlassen – auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird Beamten auf Lebenszeit zuteil, da die Beamten auf Widerruf und die Beamten auf Probe im Fall einer Dienstunfähigkeit entlassen werden und in der BfA eine Nachversicherung erfolgt. Sie haben gegebenenfalls auch keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz für den Verlust der Arbeitskraft. Dies gilt auch für Referendare.

Eine „begrenzte Dienstunfähigkeit“ ist seit 1999 eingeführt. Diese liegt vor, wenn ein Beamter unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.

Massgeblich im Vergleich zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist aber, das die BU erst ab 50 % Berufsunfähigkeit leistet während eine echte Dienstunfähigkeitsabsicherung sich an das Beamtenrecht anlehnt und somit bereits wesentlich früher leistet. Eine vollständige Beamtenklausel sichert darüber hinaus bereits die Beamten in der Ausbildungs bzw. Referendariatsphase. Eine dauerhafte Beamtenklausel befristet darüber hinaus auch nicht das Bedingungswerk zeitlich und setzt die eigentlich guten Bedingungen dann wieder in den Bereich einer Berufsunfähigkeitsabsicherung, bei welcher die Beamten dann plötzlich Gesundheitsfragen zu klären hätten und die massgebliche Mindestgröße eben 50 % ist.


Die Beamtenklausel
Beamte Richter benötigen eine eigene Definition der BU/DU, da in der Regel das Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Indikation des begutachtenden Privatarztes von mindestens 50 % darlegt, die Entlassung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit erfolgt jedoch nach den Kriterien des Dienstherrn. Hier gilt die 50 % Grenze nicht!

Wird ein Beamter somit wegen Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn entlassen steht er vor dem Problem, daß es auf die Minderung der Fähigkeit, einen Beruf ausüben bei der Klärung der Dienstfähigkeit nicht ankommt. Anders gesagt: Ein Beamter der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird, ist nicht zwangsläufig auch berufsunfähig. Sofern der Beamte in diesem Fall seine Berufunfähigkeit nicht durch ein zusätzliches ärztliches Attest nachweisen kann, welches eine mehr als 50 %ige Berufsunfähigkeit bestätigt, kann der Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigern. Sollte aber über das ärtzliche Attest ein Berunfsunfähigkeitsgrad von über 50 % bestätigt werden sind aber dann wieder entsprechende Verweisungsklauseln maßgeblich, soweit diese in der Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten sind.

Hierfür gibt es bei einigen wenigen Versicherern die sogenannte echte und vollständige Beamtenklausel welche als vorteilhafte Definition

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“

den genannten Text beinhaltet. Da sich der Versicherer kein med. Nachprüfungsrecht vorbehält ist sie echt und da auch Richter auf Probe eingeschlossen sind auch vollständig.

Der Versicherer schließt sich somit vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn an. Ein zweiter medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich

Die bekannte unechte Beamtenklausel mit dem Vermerk

„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung aus medizinischen Gründen in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“

lässt dem Versicherer einen Vorbehalt bei der medizinischen Nachprüfung. Er schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an.

In der Regel wird unter drei verschiedenen Formen der Dienstunfähigkeitsklausel unterschieden.

Typ 1 mit der vorteilhaftesten Formulierung
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten vollen Schutz.
Typ 2 gültig nur für Lebenszeitbeamte
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Hier fehlt „die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit“, so dass nur Beamte auf Lebenszeit einen wirklich messbaren Nutzen haben.
Typ 3 als die allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel
„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1.“
Hier gelten für Beamte die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeit. Für Beamte, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind – weil sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten – besteht demnach keine ausreichende Absicherung.

Vor diesem Hintergrund sollten Beamte ihre Versicherung nur bei einem Anbieter mit nicht allgemeiner Dienstunfähigkeitsklausel abschließen und nach Möglichkeit immer Wert auf eine vorteilhafteste Formulierung legen. Da viele Versicherungsgesellschaften ihre Dienstunfähigkeitsklauseln um zahlreiche weitere Einschränkungen erweitert haben muss ebenfalls auf weitere Verweisungsmöglichkeiten geachtet werden.


2. Die Verweisung
Wenn der Versicherer sich die Möglichkeit einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung noch ausüben könnte offen hält nützt die beste Dienstunfähigkeitsklausel nichts. Versicherer mit gutem Bedingungswerk verweisen über die sog. abstrakte Verweisung dann nicht, wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Über die konkrete Nichtverweisung aber selbst dann nicht wenn die Verweistätigkeit ausgeübt wird.

Oberste Priorität sollte der frühzeitige Abschlusse einer existentiell ausreichend hohen Dienstunfähigkeitsversicherung sein, welche aufgrund der zumindest potentiellen Möglichkeit eines Berufaswechsels auch ein entsprechend guten Bedingungswerk für den Berufsunfähigkeitsbereich beinhalten sollte, bevor gesundheitliche Vorerkrankungen zu Risikoausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen oder den Abschluss sogar gänzlich verhindern.

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Definition Nichtverweisbarkeit!

Der Versicherer verzichtet auf die bei anderen Versicherern zum Teil eingesetzte Verweisungsklausel auf andere Tätigkeiten. - "Nach Anerkennung einer Berufsunfähigkeit erworbene berufliche Fähigkeiten oder betriebliche Umorganisationen, die die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit ermöglichen, haben keinen Einfluss auf unsere Leistungspflicht. Bei einer medizinisch eindeutig festgestellten Berufsunfähigkeit ist es für unsere Leistungspflicht ohne Bedeutung, ob und inwieweit der Kunde noch berufstätig ist." - Im Fall einer Berufsunfähigkeit wird neben einer etwaig vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente natürlich auch Beitragsbefreiung für die Gesamtversicherung gelistet. Hinter der Beitragsbefreiung verbirgt sich somit, je nach Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit, ein gewichtige Vermögensbildung zu Gunsten des Versicherten.

Wer einer drohenden und dauerhaften Versorgungskrise entgehen will sollte somit eine private Berufsunfähigkeitsabsicherung bereits in frühen Jahren abschließen, somit nach Möglichkeit schon in den ersten Berufsjahren, direkt nach dem Studium oder bei einem Wechsel in die Selbständigkeit sofort finanzielle Risiken minimieren

Die Zahl der Versicherer, die auf eine Verweisung verzichten hat sich beträchtlich erhöht und eine Vielzahl von Anbietern hat in diesem Bereich aufgrund ihres Verzichtes auf die abstrakte Verweisung von Ratingagenturen die Note „sehr gut“ erhalten. Die kundenfreundlichste Regelung der konkreten und absoluten Nichtverweisung ist jedoch als Spezialangebot anzusehen.





Vorteile eines guten Bedingungswerkes!

Es ist nun gleich ob Sie Angestellter, Selbständiger, Freiberufler oder Unternehmer sind, sich im Beamtenstatus befinden oder in der Endphase des Studiums eine entsprechende Absicherung planen, da sich die gesetzlichen Versorgungssysteme vom bisherigen Berufsunfähigkeitsschutz getrennt haben liegt die Verantwortung zur Absicherung dieses erheblichen Risikos in der privaten Verantwortung der Betroffenen. Zwar sehen die Satzungen von Versorgungswerken für Berufsgruppen, soweit vorhanden, eine Berufsunfähigkeitsrente vor, jedoch erfolgt eine Zahlung nur bei einer Berufsunfähigkeit von 100 % und der Bedingung die bisherige berufliche Tätigkeit einzustellen. Die gesetzliche Absicherung bewegt sich im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit oder soweit der Beamtenstatus zutrifft im Rahmen einer Grundversorgung für Beamte. Dies kann zu existenzbedrohenden Situationen führen.

Als zusätzliche Vorteilsregelung eines guten Bedingungswerkes zur Berufsunfähigkeit kann ein Versicherer die Maßzahl für Studenten von 50 % Berufsunfähigkeit nicht auf die ausgeübte Tätigkeit beziehen sondern auf das angestrebte Berufsziel. Dies ermöglicht bereit für studentische Zielgruppen einen qualitativ hohen Schutz zu einem frühen Zeitpunkt.

Karrieresicherungs- und Beamtenklausel
Da die Tätigkeitsmerkmale bei vielen Berufen gleich sind, braucht sich der Student aus den Zielgruppen im Versicherungsvertrag noch nicht festzulegen. Es reicht das angestrebte Berufsziel. Diese Klausel nennt man die sogenannte Karrieresicherungsklausel. Studenten in den Zielgruppen von Versicherern, welche entsprechende Bedingungen anbieten, profitieren also erheblich von einer solchen Berufsunfähigkeitsabsicherung. Hinzu kommen kann sogar im Falle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit eine Beamtenklausel welche besagt, dass sich ein weiterer medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt, da die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen anzusehen ist. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, auch wenn diese tatsächlich ausgeübt wird, ist auch hier nicht möglich.

Kriterium ist die absolute Nichtverweisbarkeit
Die Berufs- oder auch die Erwerbsunfähigkeit kann jeden treffen. Fest steht, die staatliche Erwerbsminderungsrente kann oftmals nicht einmal die Grundversorgung der Betroffenen sicherstellen und nicht alle Berufsunfähigkeitsversicherungen am Markt haben die gleiche Qualität. Insofern sollte das Kriterium bei der Suche nach einer qualitativ hochwertigen Absicherung im Berufsunfähigkeitsbereich eine absolute Nichtverweisbarkeit im Bedingungswerk sein.

Vorteil 1 Der gewohnte Lebensstandard bleibt erhalten
Durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch dann beibehalten, wenn Sie etwa aufgrund einer Krankheit Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.

Vorteil 2 Der Berufsunfähigkeitsschutz ist auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt
Durch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird Ihnen ein Schutz geboten, der optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden kann.

Vorteil 3 Die Hauptversicherung läuft weiter
Die Gesellschaft übernimmt die weiteren Beitragszahlungen für die Hauptversicherung, so dass die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Abstriche bestehen bleibt.





Das Bedingungswerk!

1. Fehlen jeglicher Verweisung
Der Versicherer verzichtet auf die bei anderen Versicherern zum Teil eingesetzte Verweisungsklausel auf andere Tätigkeiten. Nach Anerkennung einer Berufsunfähigkeit erworbene berufliche Fähigkeiten oder betriebliche Umorganisationen, die die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit ermöglichen, haben keinen Einfluss auf unsere Leistungspflicht. Bei einer medizinisch eindeutig festgestellten Berufsunfähigkeit ist es für unsere Leistungspflicht ohne Bedeutung, ob und inwieweit der Kunde noch berufstätig ist.
2. Verkürzter Prognosezeitraum
Der Prognosezeitraum für die ärztliche Voraussage der Dauer einer Berufsunfähigkeit beträgt nur "voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen
3. Rückwirkende Leistung
Bei sechsmonatiger ununterbrochener Berufsunfähigkeit, die als solche nicht von Beginn an erkennbar war, erkennt die Gesellschaft die Berufsunfähigkeit rückwirkend an.
4. Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung des Versicherungsfalls
Auch wenn die Berufsunfähigkeit nicht sofort angezeigt wird, leistet die Gesellschaft rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit.
5. Strahlenrisiko
Das Strahlenrisiko in Beruf und Freizeit ist mitversichert. Ein Ausschluss der Leistung besteht nur dann, wenn es aufgrund der Nutzung von Kernenergie zu einem Katastrophenfall kommen sollte.
6. Zinslose Beitragstundung
Die Beiträge werden auf Antrag bis zur Leistungsentscheidung zinslos gestundet.
7. Weltweiter Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz besteht weltweit und bleibt auch dann bestehen, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
8. Begrenzung des Rücktrittsrechts
Die Gesellschaft hat ihr Rücktrittsrecht aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen auf 5 Jahre nach Vertragsabschluss begrenzt (bei verschwiegener HIV-Infektion 10 Jahre).
9. BUZ-Beitragsbefreiung ohne Gesundheitsprüfung bei Rentenversicherungen
Bei einer BUZ-Beitragsbefreiung zu Rentenversicherungen verzichtet die Gesellschaft bis zu einem Eintrittsalter von 48 Jahren und einem monatlichen Gesamtbetrag von 250 Euro auf eine Gesundheitsprüfung. Es besteht allerdings eine drei-jährige Karenzzeit für krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit. Für unfallbedingte Berufsunfähigkeit besteht sofortiger Versicherungsschutz.
10. Keine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die Gesellschaft verzichtet auf eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Geltendmachung einer Berufsunfähigkeit. Das Gleiche gilt bei Nachprüfung einer anerkannten Berufsunfähigkeit.
11. Vierteljährliche Leistung im Voraus
Bei Vereinbarung einer Berufsunfähigkeitsrente wird diese im Leistungsfall vierteljährlich im Voraus gezahlt.
12. Verzicht auf zeitlich befristetes Leistungsanerkenntnis
Der Versicherer verzichtet auf ein zeitlich befristetes Leistungsanerkenntnis. Wenn Ihr Anspruch anerkannt ist, erhalten Sie für die Dauer der Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen, längstens jedoch bis zum Ablauf der vertragliche vereinbarten Leistungsdauer.
13. Nachversicherungsgarantie
Sie können später unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen. Beinhaltet Ihr Vertrag Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeitsschutz) so bezieht sich die Erhöhung in der Regel auf diese Leistungen.
14. Flexibilität
Sie haben die Möglichkeit, den Versicherungsschutz an ihre veränderte Lebenssituationen anzupassen, ohne diesen zu verlieren. Zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit oder Zahlungsschwierigkeiten.
15. Vertragslaufzeit
Die maximale Vertragslaufzeit kann so gewählt werden, dass die private Altersrente nahtlos an die Leistungsdauer der BU-Rentenzahlung anschließt.
- einschl. einer Dienstunfähigkeitsversicherung mit echter, dauerhafter und vollständiger Beamtenklausel, welche ebenfalls von Richtern genutzt werden kann!





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Weitere Informationen unter:
Verbraucherzentrale Bundesverband, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel.: 030/25800-0, Fax.: 030/25800-518, E-Mail: info@vzbv.de

  • www.die-berufsunfaehigkeitsversicherungen.de
    Zielgruppenbezogene Berufsunfähigkeitsversicherungen


  • www.die-dienstunfaehigkeitsversicherung.de
    Zielgruppenbezogene Dienstunfähigkeitsversicherungen


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